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Verkehrs-/ Führerscheinrecht
Tätigkeiten
| FÜHRERSCHEINSACHEN / MPU |
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Zu den Fahrerlaubnissachen gehört insbesondere der Erwerb, die Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit den damit zusammenhängenden besonderen Erschwernissen des Mandanten, die die sogenannte MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung, auch „Idiotentest“) mit sich bringt. Dies sachgerecht zu bearbeiten bedarf es eines erfahrenen Fachanwaltes auf diesem Gebiet, den Sie bei uns finden. Hierzu gehören auch sich ergebende Problematiken im Zusammenhang mit dem Führerschein auf Probe, der Gültigkeit im Ausland erworbener Führerscheine (ausländische, insbesondere EU-Fahrerlaubnis) und deren Umschreibung. Ferner die Beratung bei Führerscheinmaßnahmen im Strafrecht wie der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter mit der durch diesen angeordneten Sperre für die Wiedererteilung, den Ausnahmen von dieser Sperre sowie auch der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass das Recht der Fahrerlaubnis grundsätzlich weder Strafrecht noch Zivilrecht ist. Es handelt sich ausnahmslos um Verwaltungsrecht. Hier ist es daher am Betroffenen, den Nachweis zu erbringen, dass er zum Führen eine Kraftfahrzeugs geeignet ist. Dies bringt ganz andere Schwierigkeiten und Voraussetzungen mit sich, als im Strafrecht, wo es an der Staatsanwaltschaft ist, die Gefährdung und damit Ungeeignetheit, die von einen Kraftfahrer zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgeht, nachzuweisen. In diesem Zusammenhang ist auch die sogenannte MPU einzuordnen. Dem Betroffenen, der seine Fahrerlaubnis entweder nicht verlieren oder wieder erlangen will, wird zugemutet, durch Vorlage eines entsprechenden Sachverständigengutachtens eines Verkehrspsychologen bei hierzu zertifizierten Stellen, den Nachweis zu erbringen, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeugs charakterlich und körperlich (noch/wieder) geeignet ist. Hierzu gehört auch die immer häufiger werdende Fahrerlaubnisentziehung im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen („Drogen“) und Arzneimitteln. Ferner erfolgt hier auch die Beratung im Zusammenhang mit dem Verkehrszentralregister nach dem Mehrfachtäter-Punktesystem, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit von Voreintragungen und dem Punkteabbau. Hinweis zum Thema „Alkoholkonsum“: Oft wird übersehen, dass der häusliche Trunk ohne Verkehrsteilnahme bei einem Berufskraftfahrer die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen kann und zwar dann, wenn dieser zum Einen bereits Alkohol gewöhnt ist (was sich schon allein aus den zur Aufnahme in den Körper vertragenen BAK-Werten ergeben dürfte) und zum Anderen regelmäßig beruflich fahren muss. Besondere Vorsicht ist danach bereits ab Alkoholmengen von 1,6 Promille BAK geboten. Ab (auch einmalig gemessenen) BAK-Werten von über 2,0‰ ist gar regelmäßig von der Annahme des Alkoholmissbrauchs auszugehen. Hier dürfte sogar naheliegend die medizinisch-gutachterliche Feststellung einer Abhängigkeit (§ 13 Nr. 1 FeV) gegeben sein. In diesen Fällen gilt es, das besonderer Verteidigungsgeschick durch gemeinsame Entwicklung von Vermeidungsstrategien und Sicherungskonzepten, beim uns - das heißt Ihrem erfahrnen Fachanwalt - abzurufen. Informativ sollen die fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge zu Ihrer Vorabinformation wie folgt aufgezählt werden:
Hinsichtlich der Honorierung bei anwaltlichen Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Führerscheinrecht nehmen wir Bezug auf die auf dieser Homepage herunterzuladenden Honorarvereinbarungen in Beratungssachen (s. Formulardownload). Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Neuordnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechtes (RVG) für die Beratungstätigkeit von Anwälten festgelegt, dass diese im Vorfeld einer Beratung verpflichtet sind, die Honorarfrage anzusprechen und auf den Abschluss einer schriftlichen Honorarvereinbarung hinzuwirken. Hierzu sind wir danach verpflichtet, weswegen wir uns diesen Hinweis an dieser Stelle nicht ersparen können. |


