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Bussgeldsachen / Fahreverbot / Punkte

Bei der verkehrsrechtlichen Verteidigung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bußgeldsachen (auch „Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten“ genannt) geht es in erster Linie um folgende Deliktsgruppen:

  • Geschwindigkeitsüberschreitung (mit/ohne Fahrverbot) "zu schnell" bzw. "Raser", "geblitzt"
  • Rotlichtverstoß (mit/ohne Fahrverbot) "geblitzt" an Ampel bzw. "Rotlichtfahrt"
  • Unterschreiten des erforderlichen Sicherheitsabstandes (§ 4 StVO) (mit/ohne Fahrverbot) "Drängler" bzw. "zu dicht aufgefahren, gedrängelt"
  • Verstoß gegen § 24a StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkohol/Betäubungsmittel) zwischen 0,5 Promille BAK und 1,09 Promille BAK (Alkohol) ohne hinzutretenden Fahrfehler (Fahrverbot) "Alkohol am Steuer"


mit den Rechtsfolgen:

  • Fahrverbot
  • Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister
  • Bußgeld
  • (Probezeitverlängerung)

Wegen der teils einschneidenden Bedeutung einer solchen Maßnahme für Ihre wirtschaftliche Existenz sollten Sie sich ausschließlich einem erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht anvertrauen, der die "Stuttgarter Verhältnisse" im Verkehrsrecht und vor Gericht kennt.

Auch hier gilt die erste Verteidigungsprämisse:
Niemals auch nur ein Sterbenswörtchen (außer den Personalien) gegenüber Ermittlungspersonen, weder informell vor, noch nach Belehrung, ohne zuvor mit dem Verteidiger Rücksprache genommen zu haben!!!

Die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist dem jeweils aktuellen Bußgeldkatalog (Regelanordnung) zu entnehmen. Beim Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung, ebenso wie bei der Abstandsunterschreitung, gilt es zunächst, die Verfahrensrechtmäßigkeit, als auch die Messmethoden über Radar-/Lasermessgeräte, Lichtschrankenmessmethoden, Methoden durch Nachfahren, Geschwindigkeitsmessung mit PPS/ProViDa oder tatsächlichen Feststellungen durch Polizeibeamte – gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen – zu überprüfen.

Ähnliches, wie bei Geschwindigkeitsverstößen, gilt auch für Rotlichtverstöße. Hierbei ist zwischen einem sogenannten qualifizierten Verstoß (länger als 1 Sekunde rot = Fahrverbot) und einem einfachen Rotlichtverstoß zu unterscheiden. Des Weiteren gilt für sämtliche drei Deliktsgruppen ein besonderes Augenmerk der Identifizierung der Personen anhand eines Beweisfotos entgegenzuwirken. Auch gilt es insbesondere bei Rotlichtverstößen, die Feststellung der Rotlichtzeit nachzuprüfen. Ihr Fachanwalt weiß, was hier zu tun ist.

Diese berechnet sich entweder nach dem Passieren der Haltelinie oder aber auch dem Einfahren in den gesicherten Kreuzungsbereich. Hierfür ist eine exakte Messung der Rotlichtüberwachungskamera erforderlich.

Zugelassene Geräte ("Blitzer") für den Rotlichtverstoß hierfür sind:
  • Multanova Multastar Rlü
  • Multanova Multastar-Kombi
  • Multanova Multastar C
  • TCRG 1
  • DiVAR


Bei allen anderen (früher zugelassenen) Geräten ist diejenige Fahrzeit von der angezeigten Rotzeit zu subtrahieren, die das gemessene Fahrzeug vom Überfahren der Haltelinie bis zu der Positionen benötigte, die auf dem ersten Messfoto abgebildet ist. Bei den Geräten Trafipax, Trafifot II, Truvelu Deutschland und Multafot ist zusätzlich zu der zuvor beschriebenen Subtraktion noch eine weitere – gerätespezifische – Toleranz von 0,3 Sekunden zu berücksichtigen. Dies kann bei richtiger Anwendung für den Betroffenen gerade den Unterschied zwischen einer einfachen Rotlichtfahrt und einer solchen mit Fahrverbot ausmachen.

Besonderes Augenmerk gilt allerdings in jedem Fall der Vermeidung des Ansammelns weiterer Punkte im Verkehrszentralregister und darüber hinaus insbesondere dem Absehen vom Fahrverbot nach der Bußgeldkatalogverordnung (BKAT VO), welches regelmäßig als sogenanntes Regelfahrverbot festgesetzt wird und den insoweit erfahrenen Verteidiger herausfordert. Beim verhängten Fahrverbot gilt es grundsätzlich zu prüfen, ob dieses erforderlich und angemessen ist. Dabei ist zu prüfen, ob ein grober und beharrlicher Pflichtverstoß des Kraftfahrzeugführers vorlag. Im Wesentlichen kommt es hierbei auch auf die beruflichen Folgen für den Betroffenen an, die in Einzelnen darzulegen wären.


Last but not least seien hier auch die Möglichkeiten der Durchführung von Rechtsbeschwerdeverfahren (mit Anwaltszwang) nach negativem erstinstanzlichen Urteil genannt.