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Urteile
| Verkehrsüberwachung, informationelles Selbstbestimmungsrecht, Videoüberwachung |
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BVerfG 2. Senat 2. Kammer stattgebender Kammerbeschluss AZ: 2 BvR 941/08 , Entscheidung vom 11.08.2009 Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 97 Abs 1 GG Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage Orientierungssatz 1a. Zum Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung - insbesondere im Hinblick auf die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, vgl BVerfG, 15.12.1983, 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1 <42 f>). 1b. Die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung stellt eine Erhebung derartiger Daten und damit einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (vgl BVerfG, 11.03.2008, 1 BvR 2074/05, BVerfGE 120, 378 <397 ff>).(Rn.15) 1c. Der Grundrechtseingriff entfällt nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung (vgl BVerfG, aaO, <398 f>). 1d. Es liegt auch kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, so dass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl BVerfG, aaO, <399>).(Rn.16) 2a. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann zwar im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl BVerfG, aaO, <401 ff>). 2b. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl BVerfG, 23.02.2007, 1 BvR 2368/06, BVerfGK 10, 330<337 f>).(Rn.17) 3. Hier: 3a. Der vorliegend von den Fachgerichten als Rechtsgrundlage herangezogene Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern, stellt keine geeignete Rechtsgrundlage für Eingriffe in dieses Recht dar. Bei dem Erlass handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Mit Verwaltungsvorschriften wirken vorgesetzte Behörden auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung der untergeordneten Behörden hin. Sie sind kein Gesetz im Sinn des Art 20 Abs 3 sowie des Art 97 Abs 1 GG und können nur Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle sein. (vgl BVerfG, 31.05.1988, 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214 <227>). 3b. Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Der parlamentarische Gesetzgeber hat über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen (vgl BVerfG, 15.12.1983, 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1<44>). 4a. Das aus Art 3 Abs 1 GG folgende Willkürverbot zieht der Rspr bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nur gewisse äußerste Grenzen (vgl BVerfG, 24.03.1976, 2 BvR 804/75, BVerfGE 42, 64 <73>). 4b. Wenngleich nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts auch einen Gleichheitsverstoß darstellt (vgl BVerfG, 08.07.1997, 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189 <203>), so kommt ein verfassungsgerichtliches Eingreifen jedenfalls dann in Betracht, wenn ein Richterspruch unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl BVerfG, 03.11.1982, 1 BvR 710/82, BVerfGE 62, 189 <192>). Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs sondern objektiv zu verstehen, als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl BVerfG, 16.10.1998, 2 BvR 1328/96, NVwZ-Beilage 1999, 10 f).(Rn.14) 4c. Hier: Die angegriffenen Entscheidungen halten einer an diesen Maßstäben ausgerichteten verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Rechtsauffassung, die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung könnte auf einen Erlass eines Ministeriums gestützt werden, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich. 5a. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auch auf dem festgestellten Verfassungsverstoß, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte im Fall ordnungsgemäßer Prüfung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wären (vgl BVerfG, 31.08.1993, 2 BvR 843/93, NJW 1994, 847).(Rn.23) 5b. Es kommt daher nur eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Betracht. Denn die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte im Fall ordnungsgemäßer Prüfung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wären. Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen, die über § 46 Abs 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen. Dieses ist mangels gesetzlicher Regelung anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Es erscheint zumindest möglich, dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht.(Rn.24) |


