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Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren... PDF Drucken E-Mail
BGH 4. Strafsenat AZ:4 StR 455/08
Entscheidung vom 18.12.2008  AZ:4 StR 455/08
§ 136 Abs 1 S 2 StPO, Art 6 Abs 1 MRK

Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren: Notwendige qualifizierte Belehrung eines zunächst als Zeuge vernommenen Tatverdächtigen; Voraussetzungen der Verwertbarkeit von Beschuldigtenangaben trotz unterbliebener qualifizierter Belehrung und Widerspruchs des Betreffenden
 
Leitsatz
1. Wird ein Tatverdächtiger zunächst zu Unrecht als Zeuge vernommen, so ist er wegen des Belehrungsverstoßes (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) bei Beginn der nachfolgenden Vernehmung als Beschuldigter auf die Nichtverwertbarkeit der früheren Angaben hinzuweisen ("qualifizierte" Belehrung) (Rn.12)(Rn.13).

2. Unterbleibt die "qualifizierte" Belehrung, sind trotz rechtzeitigen Widerspruchs die nach der Belehrung als Beschuldigter gemachten Angaben nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall verwertbar (Rn.14).

3. Neben dem in die Abwägung einzubeziehenden Gewicht des Verfahrensverstoßes und des Sachaufklärungsinteresses ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Betreffende nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung davon ausgegangen ist, von seinen früheren Angaben nicht mehr abrücken zu können (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Juli 2007, 1 StR 3/07, StV 2007, 450, 452) (Rn.15).