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Wettkampfsperre wegen Dopingverstoßes... PDF Drucken E-Mail
LG Stuttgart 17. Zivilkammer AZ: 17 O 611/00
Urteil vom 02.04.2002  
Art 9 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 286 BGB

Wettkampfsperre wegen Dopingverstoßes: Kontrolle verbandsgerichtlicher Entscheidungen durch staatliche Gerichte; Fall Dieter Baumann
 
Orientierungssatz

1. Gegenüber Disziplinarentscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz des der Verbandsgewalt unterworfenen Personenkreises unter gleichzeitiger Respektierung des Selbstbestimmungsrechtes privater autonomer Verbände dadurch gewährleistet, dass die ordentlichen Gerichte die Entscheidung auf ihre Begründetheit im Gesetz und in wirksamen Bestimmungen des maßgeblichen verbandsinternen Regelwerkes kontrollieren und auf Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatliche Normen und die eigene Verfahrensordnung des Verbandes einhaltenden Verfahrens, auf Fehlerfreiheit der Tatsachenermittlung sowie bei sozialmächtigen Verbänden auf ihr Billigkeit überprüfen.

2. Die Kontrolle des staatlichen Gerichts ist auf die Überprüfung der Einhaltung elementarer rechtsstaatlicher Normen beschränkt, wenn das Regelwerk des Verbandes ein weites Ermessen des Verbandsgerichts hinsichtlich des Verfahrens vorsieht.

3. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Verbandsgericht eines internationalen Verbandes in einem Dopingverfahren lediglich den nationalen Verband als Partei behandelt, dem betroffenen Athleten der Sache nach aber die nötigen Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten gewährt.

4. Die Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises für die Frage des Verschuldens des Athleten begegnet im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip "keine Strafe ohne Schuld", das auch für Verbandsstrafen gilt, keinen Bedenken. Die im Bereich des Strafrechts geltende Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo") kann aber auf die Verbandsstrafgewalt nicht übertragen werden.

5. Das staatliche Gericht darf sich in der Beurteilung der Frage, ob der Athlet hinreichend als eines Dopingverstoßes überführt oder er als Opfer eines Anschlages anzusehen ist, nicht an die Stelle des verbandsinternen Entscheidungsgremiums setzen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Vereinsautonomie ist eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung von Verbandsgerichten in Disziplinarverfahren auch bei Auswirkungen auf die Berufsfreiheit des betroffenen Athleten unzulässig.

6. Eine Wettkampfsperre von 2 Jahren für einen erstmaligen Dopingverstoß ist nicht unangemessen lang.