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Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die auf Vertragshaftung... PDF Drucken E-Mail
LG Köln 28. Zivilkammer  AZ: 28 O (Kart) 38/05
Urteil vom 13.09.2006
§ 269 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 831 BGB, § 19 GWB, § 20 GWB

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die auf Vertragshaftung, Deliktshaftung und Wettbewerbsbeschränkung gestützte Schadensersatzklage eines Leichtathleten gegen den Weltleichtathletikverband wegen des Wettkampfausschlusses auf Grund eines fehlerhaften Dopingkontrollverfahrens in Deutschland bei ungewollter vorzeitiger Bekanntmachung des Dopingergebnisses; Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsregelung des IAAF und dessen Eigenschaft als marktbeherrschendes Unternehmen bei der Dopingbekämpfung
 
Orientierungssatz

1. Unterzeichnet ein ausländischer Leichtathlet anlässlich einer in Deutschland durchgeführten, vom IAAF und der WADA veranlassten Dopingkontrolle unter der Geltung des UNÜ eine schriftliche Vereinbarung, in der auf die Schiedsgerichtsregelung in der Satzung des IAAF für Streitigkeiten aus Dopingkontrollen hingewiesen wird, so unterwirft er sich damit der Disziplinargewalt der Schiedsgerichtsbarkeit des IAAF auch dann, wenn er das Regelwerk nicht im Einzelnen kennt. Insoweit genügt die Möglichkeit, sich in zumutbarer Weise von dessen Inhalt Kenntnis zu verschaffen (Rn.80).

2. Macht der Athlet gegenüber dem IAAF und der WADA einen Schadensersatzanspruch wegen einer unberechtigten Wettkampfsperre infolge einer fehlerhaft durchgeführten Dopingkontrolle sowie einen Anspruch auf Unterlassung weiterer derartiger Dopingtests geltend, so liegt ein nicht von der Schiedsabrede gedeckter Sonderfall vor, so dass die staatlichen Gerichte für die Ansprüche zuständig sind (Rn.81).

3. WADA und IAAF haften gegenüber dem Athleten nicht auf Schadensersatz, wenn das Ergebnis einer von ihnen veranlassten Dopingprobe (A-Probe) ohne ihr Wissen und Zutun vor Vorliegen des endgültigen Ergebnisses öffentlich bekannt gemacht wird (Rn.93)(Rn.101) .

4. Auf Grund der schriftlichen Vereinbarung über die Durchführung einer Doping-Kontrolle (Dopingkontrollformular) wird ein gegenseitiges Schuldverhältnis zwischen dem betroffenen Sportler und dem durchführenden bzw. veranlassenden Verband begründet, das Sorgfalts-, Schutz- und Rücksichtnahmepflichten zum Gegenstand hat. Erfüllungsort für diese Pflichten ist der Sitz des IAAF; denn bei der Einholung einer Dopingprobe geht es im Ergebnis um die Frage der Zulassung zum Wettkampf bzw. der Verhängung einer Sperre durch den IAAF, so dass nur der Sitz des IAAF für dessen Leistungspflicht als sinnvoller Erfüllungsort in Betracht kommt, und nicht der Wettkampfort oder der Ort der Abnahme und Durchführung des Dopingtests (Rn.94)(Rn.96).

5. In der fehlerhaften Durchführung eines Dopingkontrollverfahrens und dem daraus resultierenden Ausspruch einer unberechtigten Wettkampfsperre kann ein schadensersatzpflichtiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Sportlers liegen (Rn.103)(Rn.104)(Rn.106)(Rn.107).

6. Der IAAF ist auch im Bereich der Dopingbekämpfung als marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des GWB anzusehen (Anschluss OLG München, 28. März 1996, U (K) 3424/95, SpuRt 1996, 133 und LG Stuttgart, 6. April 2006, 17 O 231/05). Dem steht die Entscheidung des EuG erster Instanz (30. September 2004, T 313/02, SpuRt 2005, 20), wonach der Antidopingkampf nicht als wirtschaftliche Betätigung angesehen wird, nicht entgegen (Rn.87)(Rn.88)(Rn.89).

7. Deutsche Gerichte sind für die Geltendmachung von Ansprüchen eines Sportlers wegen wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen auf der Grundlage des GWB nur dann international zuständig, wenn konkret nachgewiesen ist, dass sich die Maßnahmen des Verbandes für den Sportler im Inland beeinträchtigend ausgewirkt haben (Rn.90)(Rn.91)(Rn.92).

8. Die unterschiedslose Anwendung eines Dopingtests bei sämtlichen Athleten im Interesse eines gerechten und fairen Wettkampfs stellt keine unbillige Behinderung oder grundlose Ungleichbehandlung  des jeweils getesteten Athleten dar, solange es kein sicheres und gleichzeitig allen Beteiligten zumutbares Verfahren zur Durchführung von Dopingtests gibt(Rn.114).