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Verhältnis der staatlichen zur Verbandsgerichtsbarkeit ... PDF Drucken E-Mail
OLG Frankfurt 13. Zivilsenat AZ: 13 W 29/00
Urteil v. 18.05.2000 
§ 242 BGB, § 244 Abs 3 StPO, § 294 ZPO, Art 9 GG

Verhältnis der staatlichen zur Verbandsgerichtsbarkeit und Umfang der Prüfungsbefugnis staatlicher Gerichte; einstweilige Verfügung eines Leichtathleten auf Aufhebung einer wegen Dopingverstoßes verhängten vorläufigen Wettkampfsperre
 
Orientierungssatz

1. Zwar ist eine Klage vor dem staatlichen Gericht grundsätzlich erst nach Erschöpfung des verbandsinternen Instanzenweges zulässig. Ein verbandsinterner Rechtsschutz kann aber den staatlichen nur dann auf eine bestimmte Zeit ausschließen, wenn er ein effektiver ist. Jedenfalls dürfen in Eilverfahren Verbandsmitglieder nicht auf die Ausschöpfung einer verbandsinternen Gerichtsbarkeit verwiesen werden.

2. Der mit dem Ziel der Teilnahme an einem Meisterschaftswettkampf gestellte Antrag eines Leichtathleten  auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Aufhebung einer gegen ihn aufgrund des Verdachts des Dopingverstoßes verhängten vorläufigen Wettkampfsperre ist zulässig, wenn das Verbandsgericht in Kenntnis der beabsichtigten Wettkampfteilnahme zwei Wochen nach dem Eilantrag auf Aufhebung der Wettkampfsperre untätig geblieben ist, obwohl der Wettkampf kurz bevor steht, und der Antragsteller glaubhaft macht, daß er auf die Wettkampfteilnahme dringend angewiesen ist, weil ihm sonst so erhebliche (wirtschaftliche) Nachteile drohen, daß ihm ein Zuwarten auf die Entscheidung des Verbandsgerichts nicht zuzumuten ist.

3. Jedenfalls Regelwerke von Monopolverbänden sowie Vereinen mit überragender Machtstellung ("sozial-mächtige Verbände") wie Spitzenverbänden des Sportes (hier: Deutscher Leichtathletikverband) sind der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach BGB § 242 unterworfen. Vereinsstrafen unterliegen der Prüfung dahingehend, ob sie durch sachlich nachprüfbare Ziele gerechtfertigt sind. Wegen der Vereinsautonomie darf das staatliche Gericht im Rahmen seiner Überprüfung jedoch nicht ohne weiteres seine Überzeugung und Wertmaßstäbe an die Stelle derjenigen des Verbandes setzten (Anschluß BGH, 1987-10-19, II ZR 43/87, BGHZ 102, 265).

4. Verbandsgerichtliche Entscheidungen sind nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Während die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung ebenso wie die inhaltliche Angemessenheit der angewandten Bestimmungen der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ist die Tatsachenwürdigung des Verbandsgerichts nur daraufhin zu überprüfen, ob die getroffenen Feststellungen auf fehlerfrei ermittelter Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind.

5. Die Tatsachenwürdigung des Verbandsgerichts (hier: Rechtsausschuß des Deutschen Leichtathletikverbandes) bei der Entscheidung über die Aufrechterhaltung einer vorläufigen Wettkampfsperre gegen einen Leichtathleten wegen eines Dopingverstoßes ist demnach nur darauf hin zu überprüfen, ob die Feststellung, daß weiterhin ein dringender Tatverdacht wegen eines Dopingverstoßes besteht, auf fehlerfreier Tatsachenermittlung beruht.

6. Nach deutschem Recht setzt eine Vereinsstrafe, zumindest wenn es sich um eine folgenschwere oder mit einem Unrechtsurteil verbundene Sanktion handelt, Verschulden voraus. Der Grundsatz der den IAAF-Regeln zugrundeliegenden "strict liability" im Sinne einer Gefährdungshaftung des Athleten ist mit dem deutschen Rechtsstaatsprinzip unvereinbar.

7. Eine positive A-Urinprobe begründet den Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Dopingverstoß. Es obliegt dann dem Sportler, diesen Anscheinsbeweis nachhaltig zu erschüttern; gelingt ihm dies, muß der Verband das Verschulden des Sportlers nachweisen.

8. Eine polygraphische Untersuchung mittels Kontrollfragetest ist ein völlig ungeeignetes Beweismittel iS von StPO § 244 Abs 3. Ein derartiges Gutachten kann in Zivilverfahren allenfalls als Mittel der Glaubhaftmachung iS vom ZPO § 294 angesehen werden, dessen Wertigkeit noch geringer ist als die einer strafbewehrten eidesstattlichen Versicherung.