- Suchen
-
SCHNELLSUCHE
Suchen Sie auf unserer Webseite.
- Formularcenter
-
SERVICE
Wir stellen Ihnen unsere Formulare, Vordrucke und Merkblätter zum Download bereit. So sparen wir Zeit.
- Login
-
Urteile
| Lizenzgebühr, Recht am eigenen Bild |
|
|
|
|
BVerfG 1. Senat 3. Kammer AZ:1 BvR 127/09 Nichtannahmebeschluss vom 05.03.2009 Art 103 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB Nichtannahmebeschluss: Zur Schadensbemessung bei nicht genehmigter Werbung mit Bild eines Prominenten - hier: keine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Schätzung des Schadens auf 5000 Euro ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens Orientierungssatz 1a. Zu den von Art 14 Abs 1 GG geschützten vermögenswerten Rechten könnten auch die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl BGH, 1999-12-01, I ZR 49/97, BGHZ 143, 214) zählen, dessen ideelle Bestandteile durch Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG geschützt werden (vgl BVerfG, 1999-12-15, 1 BvR 653/96, BVerfGE 101, 361 <379 ff>).(Rn.11) 1b. Kriterien für die Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr sind nach allgemeiner Meinung die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird (vgl OLG München, 2003-01-17, 21 U 2664/01, GRUR-RR 2003, 194).(Rn.23) 2a. Sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall müssen ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das angemessen ist, um dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden, und das den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten.(Rn.17) 2b. Die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots verstößt dann gegen Art 103 Abs 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl BVerfG, 1985-01-30, 1 BvR 393/84, BVerfGE 69, 141 <143 f> mwN). Dies gilt im Prinzip auch für die Beurteilung, ob das Gericht nach § 287 Abs 1 S 2 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen durfte. Ob allerdings im konkreten Fall der angebotene Beweis erhoben werden musste, oder ob das Gericht stattdessen von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch machen durfte, wird als im wesentlichen einfachrechtliche Frage vom BVerfG nur bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts geprüft (vgl BVerfG, 1987-05-05, 1 BvR 903/85, BVerfGE 75, 302 <313 f>).(Rn.18) 2c. Die Zurückweisung eines Beweisangebots ist etwa dann ermessensfehlerhaft, wenn es geeignet wäre, tatsächliche Grundlagen für die anderenfalls "in der Luft hängende" Schätzung zu liefern, oder wenn das Gericht unter Anmaßung einer nicht vorhandenen Sachkunde auf fundierte Feststellungen zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits verzichtet (vgl BGH, 2005-10-06, I ZR 266/02, NJW 2006, 615 <617>).(Rn.21) 3. Hier: Die angegriffenen Entscheidungen verletzen keine Grundrechte der Beschwerdeführerin. 3a. Art 14 Abs 1 GG ist nicht verletzt. Auch wenn der möglicherweise geringe wirtschaftliche Erfolg bei der widerrechtlichen Rechteverwertung nicht den Maßstab für die fiktive Lizenzgebühr abgeben dürfe (vgl BVerfG, 2002-10-25, 1 BvR 2116/01, NJW 2003, 1655), das LG jedoch entsprechende Überlegungen angestellt hat, besteht eine verfassungsrechtliche Beschwer jedenfalls nicht fort, da das OLG nicht auf diesen Bemessungsfaktor abgestellt hat.(Rn.14) 3b. Auch eine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG liegt nicht vor, da die Fachgerichte in vertretbarer Weise die Schadenshöhe schätzen durften. Das OLG hat sich an den anerkannten Kriterien zur Ermittlung der Schadenshöhe orientiert und insbesondere begründet, warum es von den Entgelten in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten längerfristigen Werbeverträgen abgewichen ist. Die Schätzungen beider Gerichte beruhte auf nach vertretbarer Ansicht ausreichenden Anhaltspunkten.(Rn.24) |


